Merkblatt Vaterschaftsurlaub Änderung des Erwerbsersatzgesetztes per 01.01.2021

Merkblatt Vaterschaftsurlaub Änderung des Erwerbsersatzgesetztes per 01.01.2021

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsur- laub mit 60,3 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Damit könne Väter innerhalb von sechs Monaten ab Ge- burt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub – wie die Mutter- schaftsentschädigung – über die Erwerbsersatzordnung (EO).

Zwei Wochen Vaterschaftsurlaub

Mit der Annahme der Vorlage erhalten alle erwerbstätigen Väter das Recht auf einen zweiwöchigen Vater- schaftsurlaub, also auf zehn freie Arbeitstage. Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes beziehen, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Den Arbeitgebern ist es verboten, im Gegenzug die Ferien zu kürzen. Nach Bezug der 14 Tage Urlaub, respektive nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten erlischt der Anspruch.

Anspruch auf Erwerbsersatz

Der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub wird entschädigt. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbs- tätig waren, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender.
Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn:

• Die Person im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als rechtlicher Vater gilt oder dies innerhalb der fol- genden sechs Monat wird
und
• Die Person zudem in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert, und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen war

Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt.

Höhe der Entschädigung

Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag (analog Mutterschaftsent- schädigung).
Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 7’350 Franken (7’350 Franken x 0,8 ÷ 30 Tage = 196 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von
88’ 200 Franken (88’200 Franken x 0,8 ÷ 360 Tage = 196 Franken/Tag) erreicht.
Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 2’744 Franken ergibt.

Die anstelle des Lohnes ausgerichtete Vaterschaftsentschädigung gilt ebenfalls als Einkommen. Sie müssen darauf deshalb die üblichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug bringen und Beiträge entrichten (AHV, IV, EO, ALV und falls vorhanden – auf die Krankentaggeldversicherung).

In der obligatorischen Unfallversicherung besteht während der Dauer des Vaterschaftsurlaubes eine Befrei- ung der Prämienzahlung (auf Anteil EO-Entschädigung; falls höhere Leistungen ausgerichtet werden, ver- bleiben diese prämienpflichtig).

Koordination bei Bezug von Taggeldern anderer Sozialversicherungen / Vorrang der Vaterschaftsentschä- digung

Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den zeitgleichen Bezug weiterer Taggelder aus und geht diesen vor, respektive führt zu einem Unterbruch der Taggeldzahlungen folgender Sozialversicherungen:

• Arbeitslosenversicherung • Invalidenversicherung
• Unfallversicherung
• Krankenversicherung

• Militärversicherung

Im Rahmen der Besitzstandswahrung entspricht die Vaterschaftsentschädigung mindestens dem bisher be- zogenen Taggeld. Auf Krankentaggelder einer Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht VVG besteht hingegen kein Besitzstand.

Kosten und Finanzierung

Finanziert wird der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO), also überwiegend mit Beiträgen der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber.
Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wurde der EO-Beitrag per 01.01.2021 von 0.45% auf 0.50% er- höht, was einer Erhöhung von 50 Rappen pro 1000.- Franken entspricht und durch Arbeitnehmer und Ar- beitgeber paritätisch getragen wird.

Geltendmachung des Anspruchs / Anmeldung

Der Antrag auf Entschädigung ist durch Sie als Arbeitgeber bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen. Für die Prüfung des Anspruchs, sowie für die Bemessung der Entschädigung werden die folgenden Informationen benötigt:
• die Dauer des Arbeitsverhältnisses
• den für die Bemessung der Vaterschaftsentschädigung massgebenden Lohn
• den von ihr/ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn
sowie
• die bezogenen Vaterschaftsurlaubstage

Absicherung während des Vaterschaftsurlaubs / Rechte der Arbeitnehmenden

Während dem Vaterschaftsurlaubs gelten für den Arbeitnehmer die folgenden Absicherungen:
• Die Kündigungsfrist wird verlängert, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und noch nicht der gesamte Urlaub bezogen wurde. Die Verlängerung entspricht der Anzahl verbleibender Urlaubstage
• Die Ferien dürfen durch den Vaterschaftsurlaub nicht gekürzt werden

Weiterführende Informationen / Quellenangaben

• Merkblatt und Anmeldung Vaterschaftsentschädigung der AHV:
https://www.ahv-iv.ch/de/News-Info/post/vaterschaftsentschaedigung.ch
• Bundesamt für Sozialversicherungen:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-ge- setze/eo-vaterschaftsurlaub.html

Montag – Freitag: 08:00Uhr – 17:00Uhr

Kluggasse 2, 8640 Rapperswil

+41(0)55 511 18 20

info@soletum.ch